Mit der neuen Geoblocking Verordnung, die seit dem 3. Dezember 2018 in Kraft ist, müssen Händler ihre Webshops auf die neuen EU-Regeln überprüfen. Die Verordnung trat bereits am 23. März 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, wird aber erst ab Dezember angewendet, um insbesondere kleinen Händlern die Möglichkeit zur Anpassung zu geben.
Bisher konnten Kunden aus bestimmten Ländern am Einkaufen auf der Webseite von Händlern gehindert werden. Diese territoriale Einschränkung wurde von der EU als diskriminierend eingestuft und fällt nun mit der EU-Geblocking-Verordnung 2018/302 weg. Laut E-Commerce-Experte Martin Macheiner besteht nun die Verpflichtung, jedem Konsumenten in ganz Europa Waren zu den gleichen Konditionen anzubieten.
Geoblocking-Verordnung: Lieferung in jedes EU-Land weiterhin eingeschränkt
Obwohl die ursprüngliche Variante der EU-Verordnung eine Verpflichtung zur Lieferung in jedes EU-Land vorgesehen hatte, besteht mit der am 3. Dezember in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung nur mehr die Auflage, Kunden egal aus welchem EU-Land den Kauf von Waren zu den gleichen Bedingungen zu ermöglichen.
Wohin aber die bestellte Ware geliefert wird, kann der Händler weiterhin beschränken. Diese Einschränkung der belieferten Länder muss laut dem Experten den Kunden vor dem Bestellvorgang deutlich angezeigt werden.
Bezahlmöglichkeiten müssen EU-weit gleich zugänglich sein
Bei Kreditkartenzahlung muss der Onlineshop-Anbieter sicherstellen, dass auch übliche Kreditkarten in anderen EU-Ländern ebenso im Shop als Zahlungsmöglichkeit angeführt sind. Eine Alternative dazu sind sogenante Paymentprovider.
Ist das automatische Weiterleiten auf länderspezifische Webseiten erlaubt?
Nein, dieses ist nun ebenso verboten. Ausgenommen der Kunde hat einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt. Konkret heißt es in der Verordnung:
1) Einem Anbieter ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.
(2) Einem Anbieter ist es untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu einer Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters weiterzuleiten, die sich von der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, bei Layout, Sprache oder anderen Merkmalen, durch die die Benutzeroberfläche speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten ist, unterscheidet, es sei denn, der Kunde hat einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt.
Im Falle einer Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden muss die Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters, auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte, für diesen Kunden weiterhin leicht zugänglich bleiben.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrung, die Zugangsbeschränkung oder die Weiterleitung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaats, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, zu gewährleisten. In diesen Fällen muss der Anbieter den Kunden klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen die Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erforderlich ist, um diese Erfüllung sicherzustellen.
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Geoblocking-Vorschrift wird die EU-Kommission überprüfen, wie sich diese in der EU auswirkt.
Link:
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R0302
Quelle: WKO