Wirtschaft

Keine Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss

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VwGH entscheidet: Keine Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss.

Für Computer mit Internetanschluss müssen laut Entscheidung (Ro 2015/15/0015 vom 30. Juni 2015) des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Österreich keine Rundfunkgebühren bezahlt werden.

Laut dem VwGH wollte der Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen. Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes sind nur jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (beispielsweise mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen.

Ein Computer nur mit einem Internetanschluss ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag zu § 1 Abs. 1 RGG (1163/A BlgNR 20. GP) werde ausgeführt, dass es sich um zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmte technische Geräte handle. Ein Computer mit einem Webbrowser werde aber regelmäßig vorrangig für andere Zwecke verwendet und nicht in erster Linie dazu, um damit gestreamte Programme wie Webradio abzurufen. Sie seien somit nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmt, sodass auch daraus abzuleiten sei, dass keine Rundfunkempfangseinrichtung vorliege. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, dass er über § 1 Abs. 1 RGG durch die Hintertür eine Gebühr für die Benützung von Internet habe einführen wollen.

Wie ist es zu der Entscheidung gekommen?

Die GIS hatte einem Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitband-Internetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben. Mit den Rundfunkgebühren sind auch weitere Abgaben und Entgelte, insbesondere das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderungsbeitrag, verbunden. Der Betroffene erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid der GIS auf, da die Computer keine Rundfunkempfangsmodule („TV-Karte“ oder „Radio-Karte“) hatten und der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren sei.  Die dagegen erhobene Revision der GIS wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.

Reaktion vom ORF

Mag. Richard Grasl, Kaufmännischer Direktor des ORF in einer Aussendung

Der VwGH hat aufgezeigt, dass die jetzige Rechtsmeinung mit der technischen Realität nicht zusammenpasst. Auch wenn die heutige Rechtssprechung noch für wenige Haushalte zutreffend ist, wird es mittelfristig notwendig sein, die Rundfunkgebühr an den öffentlich-rechtlichen Inhalt und nicht an die technische Verbreitungsvariante zu koppeln, um die neu entstandene Lücke zu schließen. Dazu gibt es in Europa ja schon etliche Modelle und Überlegungen, die es nun zu bewerten gilt. Durch diese Entscheidung entsteht gleichzeitig eine Zweiklassengesellschaft unter den ORF-Hörerinnen und -Hörern: Wer die ORF-Radioprogramme auf herkömmlichem Weg konsumiert, bezahlt Rundfunkgebühr, wer dieselben Programme über das Internet hört, nicht.

Der ORF produziere gemäß seines gesetzlichen Auftrags ein umfassendes öffentlich-rechtliches Programmangebot und über welchen technologischen Verbreitungsweg oder welche Plattformen dieses Angebot konsumiert wird, sollte bei der Frage der Gebührenpflicht eigentlich irrelevant sein.

Weitere Reaktionen zum VwGH Entscheid über die Rundfunkgebühren

Erfreut reagierte der netzpolitische Sprecher der Grünen, Marco Schreuder, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet-Anschluss geben darf:

Medienkonsum des 21. Jahrhunderts mit Mitteln des 20. Jahrhunderts zu verknüpfen, kann keine Lösung sein. So gesehen ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtig und zukunftsweisend.

Ein Internetanschluss eröffne zu mannigfaltige Möglichkeiten, um für einzelne Dienste pauschal eine Gebühr zu entrichten. Das Urteil bedeutete nach Ansicht Schreuders nicht, dass der ORF gar kein Geld mehr einheben kann: Der ORF könnte das Problem selbst technisch lösen und beispielsweise die TV-Thek-App nur mit Eingabe einer GIS-Mitgliedsnummer freigeben. Dafür braucht es nicht die Politik oder ein Gesetz, um hier regulierend einzugreifen. Für ihn ist der Urteilsspruch vor allem ein Hinweis darauf, dass die Festplattenabgabe ebenso untauglich ist:

User und Userinnen unter Generalverdacht zu stellen geht einfach nicht, das ist mit diesem Urteil bestätigt. So gesehen muss die Festplattenabgabe ebenfalls abgeschafft werden.

Quelle:

www.vwgh.gv.at/medien/ro_2015150015.pdf?4zdiv7

 

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