Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Ticketservice Ö-Ticket wegen gesetzwidriger Klauseln in den AGB. Ö-Ticket verrechnet zusätzliche Servicegebühren für print@home-Tickets, mobile-Tickets, sowie gewisse Hinterlegungsarten.Laut dem aktuellem Urteil des Handelsgerichts Wien sind alle eingeklagten Klausel gesetzwidrig:
- Wenn Sie print@home, unser Ticket zum sofortigen Ausdruck, gewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,50 EUR berechnet.
- Für mobile tickets wird eine Service-Gebühr von 2,50 EUR berechnet.
- Wenn Sie Hinterlegung an der Abendkassa ausgewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,90 EUR berechnet.
- Hinterlegung in einer Libro-Filiale: Die Service Gebühr beträgt 1,90.
- oeticket-Tarif-Hinterlegungsgebühr: Hinterlegung oeticket Center EUR 1,90 (je Auftrag unabhängig von der Anzahl der Tickets).
Das Handelsgericht Wien führte dazu aus, dass der durchschnittliche Konsument beim Kartenkauf damit rechnet, dass für die Vermittlungstätigkeit ein Entgelt anfällt. Das Gericht verwies auf die weit verbreitete Form eines Preisaufschlages auf den Kartenpreis, wobei dies auch im hier gegenständlichen Fall gegeben war.
Ö-Ticket verrechnete jedoch über diesen Preisaufschlag hinaus noch weitere zusätzliche Entgelte. Diese wurden als „Servicegebühren“ für das „print@home-Ticket“ oder „mobile tickets“, sowie Servicegebühren für Hinterlegung bezeichnet. Das „print@home-Ticket“ wird nicht per Post geschickt, oder ausgedruckt, sondern kann dieses vom Käufer über den eigenen Drucker ausgedruckt werden.
Das Erstgericht verwies darauf, dass Konsumenten eben gerade nicht mit weiteren Entgelten zusätzlich zum Vermittlungsentgelt (in Form eines Preisaufschlages) rechnen. Festgehalten wurde zudem, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Karte um eine Nebenpflicht des Vermittlungsvertrages handelt.
Quelle: verbraucherrecht.at